SATZUNG

des Städtischen Musikvereins Soest e.V. in der Fassung vom 25. März 2014

§ 1

Der Musikverein Soest ist am 22. Juni 1860 gegründet worden. Er wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. November 1934 zum Städt. Musikverein Soest umgebildet und am 16. November 1936 unter Nr. 105 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen.

§ 2 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Städtischer Musikverein Soest e.V.“ und hat seinen Sitz in Soest.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Erarbeitung und Durchführung von Konzerten für die Bevölkerung von Stadt und Kreis Soest sowie durch die Schulung musizierender Jugend. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält er einen Chor und eine Musikschule mit Vokal- und Instrumentalgruppen (Geschäftsbereiche).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Alle Inhaberinnen* und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

*Wegen der besseren Lesbarkeit der Satzung wird hier und im Folgenden auf die weibliche Form der Personen verzichtet. Alle Aussagen gelten selbstverständlich für Mitglieder und Funktionsträger beiderlei Geschlechts.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied können alle Personen werden, die die Ziele, Zwecke und Leistungen des Vereins unterstützen und fördern.

§ 6 Ehrenmitglieder

Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber ihre Pflichten.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt enthalten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31. Januar und zum 31. Juli zu möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Nur Mitglieder oder deren minderjährige Kinder können Unterrichtsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein und seine Bestrebungen nach bestem Können zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag fristgemäß auf das Vereinskonto zu zahlen, bzw. dem Verein eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
Die Fälligkeit der Beträge regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.
Über Ermäßigungen oder Beitragsfreistellungen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Beiräte
c) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 12 Die Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Festsetzung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung des Jahresberichtes
  • Aufstellung der Geschäftsordnung und von Richtlinien für die verschiedenen Geschäftsbereiche
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer der Stellvertretenden geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leitenden der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und gegenzuzeichnen.

§ 15 Die Beiräte

Für jeden Geschäftsbereich wird ein Beirat mit bis zu vier Mitgliedern bestellt. Sie haben die Aufgabe, über Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches zu beraten. An ihren Sitzungen nimmt in der Regel ein Vorstandsmitglied teil.
Jedes Beiratsmitglied wird für 3 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Die Beiräte bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des teilnehmenden Vorstandsmitgliedes ausschlaggebend
Die Beschlüsse der Beiräte sind zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführung zu unterschreiben.

§ 16 Leitung der Musikschule

Die Leitung der Musikschule wird hauptamtlich besetzt und durch den Vorstand eingestellt. Ihr obliegt die pflichtgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte der Musikschule. Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt an den Sitzungen des Beirates Musikschule regelmäßig teil.

§ 17 Chorleitung

Die Chorleitung wird nach Anhörung der Chormitglieder vom Vorstand eingestellt bzw. entlassen. Ihr obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Sie ist verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Konzerte zu dirigieren und die Chorproben zu leiten. Sie trägt die Verantwortung für die musikalischen Aufführungen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand setzt sie die Proben fest und wählt die musikalischen Kräfte aus. Sie kann sich, im Einverständnis mit dem Vorstand, vertreten lassen.
Bei Bedarf wird sie zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates Chor regelmäßig teil.

§ 18 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einzelne Geschäfte, sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einem Geschäftsführer / -führerin übertragen. Diese erledigt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Vereins und führt die Kassengeschäfte.
Der Mitgliederversammlung erstattet sie den Geschäfts- und Kassenbericht.

§ 19 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte sowie der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Musikvereins und der Musikschule
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 der Satzung
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins

§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich formulierten Wunsch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder von Vorstand einberufen werden.

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der Stellvertretenden geleitet.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die anlässlich der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit durch gerichtliche oder behördliche Aufgaben erforderlich werden, kann der Vorstand durch einfache Mehrheit beschließen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Hierbei ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/dem Protokollführenden, der jeweiligen Versammlungsleitung und einer/einem der Stellvertretenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.